| Neuigkeiten im Mietrecht: | |
1. Vermieter darf Funkablesegerät einbauen Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter normalerweise den Einbau von funkbasierten Ablesegeräten in seiner Wohnung akzeptieren muss. Die Richter entschieden zunächst, dass der Vermieter die funkbasierten Ablesegeräte für Heizung und Warmwasser einbauen darf. Entscheidend war dabei, dass funkbasierte Geräte gewöhnlich den Verbrauch zuverlässiger erfassen. Der BGH entschied darüber hinaus, dass der Mieter auch den Einbau von einem funkbasierten Ablesegerät für den Kaltwasseranschluss nach § 554 Abs. 2 BGB dulden muss. Allerdings sollten Vermieter in ordnungsgemäßer Form auf den vorgesehenen Einbau und auch auf die Kosten hinweisen. Ansonsten müssen sie ihre Aufwendungen selbst tragen. |
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| Neuigkeiten im Familienrecht: | |
2. Ausbildungsunterhalt auch während des freiwilligen sozialen Jahres Früher wurde von den Gerichten die Auffassung vertreten, dass während des freiwilligen sozialen Jahres nur dann ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn es sich dabei um die notwendige Voraussetzung für ein beabsichtigtes Studium oder eine beabsichtigte Ausbildung (zu einem sozialen Beruf) handelt oder die Eltern einverstanden waren. Daran können die Gerichte angesichts der neuen Regelung des freiwilligen sozialen Jahres durch das Jugendfreiwilligendienstegesetz nicht mehr festhalten. Das freiwillige soziale Jahr kann nunmehr im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf auch dann als ein angemessener Ausbildungsschritt anzusehen sein, wenn zu Beginn dieses Ausbildungsabschnittes noch nicht feststeht, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen sozialen Beruf münden und sich das freiwillige soziale Jahr somit konkret „auszahlen” wird. Es handelt sich hier um eine sogenannte Orientierungsphase. Einem Kind steht Ausbildungsunterhalt aber auch während einer gewissen Orientierungsphase zu. Nach Auffassung des OLG Celle zählt das freiwillige soziale Jahr, unabhängig von den weiteren Plänen des Volljährigen, im Zweifel zur Ausbildung, die vom Ausbildungsunterhaltsanspruch erfasst wird. Ob allerdings der BGH einer Orientierungsphase von einem Jahr noch zustimmen mag, bleibt bislang offen. |
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